Satzung des Obb. VTV Augsburg-Lechhausen
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Oberbayerischer Volkstrachtenverein Augsburg-Lechhausen,
gegründet 1905, eingetragener Verein“.
2. Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
3. Der Verein befasst sich mit der Pflege des Brauchtums, insbesondere der Bayerischen
Volkstracht, der Volksmusik, des Volksliedes, des Volkstanzes, des Schuhplattlers und des
Laienspiels.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Zur Erfüllung des Vereinszweckes sollen Versammlungen und Vereinsabende abgehalten werden.
8. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Entstandene Auslagen können erstattet
werden.
9. Der Verein ist dem Altbayerisch-Schwäbischen Gauverband der Heimat und
Volkstrachtenvereine, Sitz Augsburg, e.V. angeschlossen.
10. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 2 Mitglieder
1. Jede Person, die das 16. Lebensjahr erreicht hat, kann durch mündliche Erklärung Mitglied des
Vereins werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung (Monatsversammlung) mit einfacher
Mehrheit.
3. Ehrenmitglieder können nur solche Mitglieder werden, welche sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des
Vereinsausschusses.
§ 3 Beitrag
1. Von den Mitgliedern wird ein monatlicher Geldbeitrag zur Deckung der aus dem Vereinsbetrieb
entstehenden Kosten erhoben. Die Höhe des Beitrages pro Monat muss von der
Hauptversammlung festgelegt werden.
2. Der Vereinsausschuss wird ermächtigt, im Einzelfall auf einen schriftlichen Antrag hin, Mitglieder
von ihren Beitragspflichten ganz oder teilweise zu befreien. Die Befreiung muss der Person des
Antragsstellers gerechtfertigt und im Einzelfall begründet sein. Die Details regelt die
Geschäftsordnung.
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme, welche nicht übertragbar ist.
2. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins; zu Vorsitzenden im Sinne des § 26 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) können nur solche Personen gewählt werden, welche volljährig und
geschäftsfähig i.S. des BGB sind.
§ 5 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, welche gegen die Satzung oder Anordnung des Vereinsausschusses verstoßen,
können folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Ausschluss
2. Zuständig für die Maßregelung ist der Vereinsausschuss.
3. Vor Verhängung einer Maßregelung muss der Vereinsausschuss dem betroffenen Mitglied die
Möglichkeit zur Anhörung geben.
4. Gegen die Maßregelung hat das Mitglied die Möglichkeit der Beschwerde zur Hauptversammlung.
Gegen die Entscheidung der Hauptversammlung ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
1. den Verein zu fördern und die Satzung zu beachten
2. die Beiträge zu entrichten
3. nach Möglichkeit an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen (je nach Anlass in sauberer Tracht;
näheres regelt die Geschäftsordnung)
4. die Interessen des Vereins nach innen und außen zu vertreten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod des Mitgliedes mit sofortiger Wirkung.
2. Freiwilliger Austritt durch schriftliche Erklärung. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum
Ende des Kalenderjahres.
3. Ausschluss
Der Vereinsausschuss kann in begründeten Fällen ein Mitglied mit sofortiger Wirkung
ausschließen. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied mit mehr als 2 Jahresbeiträgen in
Rückstand ist.
§ 8 Organe
Organe des Vereines sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Die Mitgliederversammlung (Monatsversammlung)
3. Der Vereinsausschuss
§ 9 Hauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich – möglichst am ersten Wochenende des
Monats Oktober – statt.
2. Neben den in der Satzung zugewiesenen Aufgaben ist die Hauptversammlung für alle
außerordentlichen Vorgänge zuständig.
3. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die
Satzung nichts anderes vorsieht.
4. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Hauptversammlung sind bindend; Rechtsmittel sind – soweit rechtlich
möglich – ausgeschlossen.
7. Zur Hauptversammlung muss mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich geladen werden.
8. Jedes Mitglied hat das Recht zur Hauptversammlung Anträge einzureichen. Die Anträge müssen
dem Vereinsausschuss zwei Wochen vor der Versammlung vorliegen. Liegt ein Antrag zu diesem
Zeitpunkt nicht vor, kann der Versammlungsleiter eine Behandlung in der Hauptversammlung
ablehnen.
9. Die Vorsitzenden und der Vereinsausschuss können alle Aufgaben in die Hauptversammlung zur
Beschlussfassung einbringen.
10. Der Vereinsausschuss kann jederzeit außerordentliche Hauptversammlungen einberufen; in
begründeten Fällen kann bei außerordentlichen Hauptversammlungen auf die Ladungsfrist ganz
oder teilweise verzichtet werden. Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder oder eines
Mehrheitsbeschlusses des Vereinsausschusses ist eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen.
11. Über Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es sind insbesondere folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Zahl
der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Nach Möglichkeit soll monatlich eine Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Im Übrigen gelten für die Mitgliederversammlung die in § 9 Ziffer 3-6 und 11 genannten
Bestimmungen.
§ 11 Vereinsausschuss
1. Der engere Vereinsausschuss besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer
1. Kassier
1. Vorplattler
1. Jugendleiter
Weitere optionale Mitglieder des Vereinsausschusses regelt die Geschäftsordnung.
2. Neben den vorgenannten Personen gehören dem Vereinsausschuss auch der/die Ehrenvorstände
und die Ehrenmitglieder des Vereins an.
3. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist zur Vertretung des
Vereines für sich allein vertretungs- und zeichnungsbefugt. Näheres regelt im Innenverhältnis die
Geschäftsordnung.
4. Abstimmungen des Vereinsausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
5. Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, sofern sich nicht aus
der Satzung oder der Geschäftsordnung etwas anderes ergibt. Durch eine Geschäftsordnung
können die Aufgaben den Vorständen i.S. des § 26 BGB zugewiesen werden.
6. Der Vorstand (§ 11 Ziffer 3) legt im Einvernehmen mit dem Vereinsausschuss die
Mitgliederversammlungen, Vereinsabende, Sitzungen des Vereinsausschusses fest.
7. Der Vereinsausschuss ist auf Verlangen von mindestens 7 (sieben) Vereinsmitgliedern
einzuberufen.
8. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vereinsausschusses können die restlichen Mitglieder ein
kommissarisches Mitglied ernennen.
9. Die Vereinigung von mehreren Ämtern des Vereinsausschusses in einer Person soll nicht
erfolgen.
10. Der Vereinsausschuss (Ausnahme Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder) und die Revisoren
werden auf Dauer von 3 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Frist beginnt mit der
Übernahme des Amtes, spätestens einen Monat nach der Wahl.
11. Für dauernd anfallende Aufgaben kann der Vereinsausschuss Mitglieder in den Ausschuss
berufen (kooptieren). Die Berufung gilt für den Rest der Wahlperiode und bedarf Zustimmung
einer Mehrheit von 2/3 (Zweidrittel) des von der Hauptversammlung gewählten
Vereinsausschusses.
12. In den Vereinsausschuss kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
13. Der von den Musikern gewählte Musikleiter und der Musikobmann müssen kooptiert werden.
14. Für zeitlich begrenzte Aufgaben (z.B. Organisation eines Festes) kann der Vereinsausschuss zur
Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse einrichten, in welche auch Personen, welche
nicht dem Vereinsausschuss angehören, berufen werden können. Die Berufung von Personen,
welche nicht Mitglieder des Vereins sind, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
15. Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses soll in der Regel mit einer Frist von 2 Wochen geladen
werden.
§ 12 Rechnungsprüfung
1. Die Hauptversammlung bedient sich zur Überprüfung zweier Rechnungsprüfer (Revisoren),
welche nicht Mitglieder des Vereinsausschusses sein dürfen (siehe § 11 Ziffer 1).
2. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten; aufgrund dieses Berichtes kann
dem Vereinsausschuss Entlastung erteilt werden.
3. Die Revisoren haben zum Abschluss eines Quartals die Kasse nebst Unterlagen zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
4. Die Revisoren haben das Recht, an den Sitzungen des Vereinsausschusses teilzunehmen.
§ 13 Berichterstattung und Entlastung
1. Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben in der Hauptversammlung den Vereinsmitgliedern
Bericht zu erstatten.
2. Die Entlastung des Vereinsausschusses erfolgt durch die Hauptversammlung.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September.
§ 15 Gerichtsstand
Soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist der Gerichtsstand für eventuelle
Streitigkeiten Augsburg.
§ 16 Satzungsänderung
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
Anwesenden bei der Hauptversammlung.
§ 17 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, welche zu dem alleinigen Zweck der Auflösung einberufen wurde.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vereinsvermögen dem Bayerischen Trachtenverband e.V. oder seiner Nachfolgeorganisation
zuzuführen, welche es dem bisherigen Vereinszweck entsprechend zu verwenden hat.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Der Vereinsausschuss verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen
Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.